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| 1. Ist Ihnen ein Hund entlaufen?
Falls Ihr Hund entlaufen ist, müssen Sie dies melden:
a) von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr bei der Tierfundmeldestelle, Tel. 0900 78 78 10 (Fr. 1.90 pro Min; erste 5 Minuten kostenlos). Die Tierfundmeldestelle orientiert dann umgehend die Kantonspolizei.
b) Jeweils zwischen 18.00 und 07.30 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen können entlaufene Hunde der Kantonspolizei gemeldet werden. Zusätzlich müssen Sie jedoch am nächsten Werktag auch die Tierfundmeldestelle orientieren, falls sich der Aufenthaltsort des Hundes bis dann nicht geklärt hat.
Die Kantonspolizei überführt aufgegriffene oder bei ihr abgegebene Hunde in die Tierstation des Veterinäramtes, falls die Besitzerin oder der Besitzer nicht direkt benachrichtigt werden kann oder falls zum Zeitpunkt der Übernahme des Hundes bei der Einsatzzentrale der Polizei keine Vermisstmeldung vorliegt. Solche Hunde können nur während den Schalteröffnungszeiten des Veterinäramtes ausgelöst werden. Um einen in Gewahrsam des Veterinäramtes verbrachten Hund auslösen zu können, muss die Halterin oder der Halter vorgängig die fällige Hundesteuer, die Auslösegebühr und die Kosten für Unterkunft, Futter, Betreuung und Transporte begleichen. Halterinnen oder Halter, welche über das Auffinden ihres Hundes orientiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche beim Veterinäramt auslösen. Über nicht fristgerecht ausgelöste Hunde verfügt das Veterinäramt definitiv.
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| 2. Ist Ihnen ein Hund zugelaufen?
Finder von Hunden haben gemäss der Hundegesetzgebung Basel-Stadt folgende Pflichten:
a) Finder müssen einen solchen Hund unverzüglich zwecks Identifikation beim Veterinäramt vorführen. Öffnungszeiten: von Montag bis Freitag zwischen 08.00 - 11.30 Uhr und von 13.30 - 16.00 Uhr.
b) Wird ein Hund ausserhalb der obigen Zeiten aufgefunden, muss ihn der Finder jeweils zwischen 18.00 und 07.30 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen der Kantonspolizei vorführen. Zusätzlich muss der Finder am nächsten Werktag auch die Tierfundmeldestelle orientieren.
Die Kantonspolizei überführt aufgegriffene oder bei ihr abgegebene Hunde in die Tierstation des Veterinäramtes, falls die Besitzerin oder der Besitzer nicht direkt benachrichtigt werden kann oder falls zum Zeitpunkt der Übernahme des Hundes bei der Einsatzzentrale der Polizei keine Vermisstmeldung vorliegt. Solche Hunde können nur während den Schalteröffnungszeiten des Veterinäramtes ausgelöst werden.
c) Zu Randzeiten (Montag bis Freitag zwischen 07.30 - 08.00 Uhr und zwischen 17.00 - 18.00 Uhr) muss der Finder solche Hunde beim Veterinäramt auf Tel. 079 683 99 24 melden.
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| 3. Haben Sie einen herrenlosen Hund gesehen?
Falls Ihnen ein herrenloser Hund begegnet ist, müssen Sie dies unverzüglich der Tierfundmeldestelle, Tel. 0900 78 78 10 (Fr. 1.90 pro Min; erste 5 Minuten kostenlos) oder dem Veterinäramt, Tel. 061 385 32 28 oder zu Randzeiten (Montag bis Freitag zwischen 07.30 - 08.00 Uhr und zwischen 17.00 - 18.00 Uhr) auf Tel. 079 683 99 24 melden.
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| 4. Entlaufene, zugelaufene oder herrenlose Katzen oder andere Tiere (exkl. Hunde)
a) Das Verfahren verläuft im Normalfall wie bei Hunden (siehe oben) wobei hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage besteht.
b) Im Falle von zugelaufenen oder herrenlosen Katzen ist das Veterinäramt zuständig. Die Kantonspolizei ist im Normalfall nicht zuständig. Zugelaufene oder herrenlose Katzen sollen an Ort belassen werden, da viele Katzen sehr gerne streunen und meist von selber wieder nach Hause zurückkehren. c) Bei tatsächlich verwilderten Hauskatzen ist die Kantonspolizei zuständig. Wer verwilderte Katzen einfangen will, benötigt im Voraus eine Bewilligung der Kantonspolizei.
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