| Wildtiere
Ansprechstelle für Fragen zu einheimischen, wildlebenden Tieren ist die Abteilung Tierwesen der Diensthundegruppe der Kantonspolizei Basel-Stadt, Polizeiwache West, Strassburgerallee 18, 4055 Basel. Dort befindet sich auch das Jagdinspektorat Basel-Stadt (061 386 73 85).
Ansprechstelle für Fragen zur Haltung von (nicht einheimischen) Wildtieren ist das Veterinäramt Basel-Stadt (061 385 32 21). Die Haltung von Wildtieren ist je nach Umständen bewilligungspflichtig: Bei gewerbsmässiger Wildtierhaltung ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich; bei privater Wildtierhaltung je nach Tierart (z. B. Frettchen).
Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die 1. gegen Entgelt besichtigt werden können oder 2. ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (z. B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden;
b. Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten werden;
c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden;
d. befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne Aquarien.
Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden:
a. Säugetiere, ausgenommen Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen, sowie Insektenfresser und Kleinnager;
b. Straussenvögel, Kiwis, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, grosse Aras und Kakadus, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel;
c. Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, grosse Leguane, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Brückenechsen, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;
d. Riesensalamander;
e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.
Die vollständige eidgenössische Tierschutzgesetzgebung finden Sie unter Eidgenössisches Tierschutzgesetz Eidgenössische Tierschutzverordnung
Online-Formular: Gesuch für die Haltung von Wildtieren
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