|
|
 |
|
|
| Pflichten der Hundehaltenden im Kanton Basel-Stadt:
|
1. Steuerpflicht
- Anmeldungen von Hunden: Hunde sind von der Halterin oder vom Halter innert 10 Tagen nach Anschaffung telefonisch oder via Online-Formular bei der Hundekontrolle zur Versteuerung anzumelden. Die Hundekontrolle ist eine Abteilung des Veterinäramtes. Beachten Sie bitte unten stehende Ziffer 5, falls es sich um einen bewilligungspflichtigen Hund handelt
- Abmeldungen von Hunden: müssen innert 10 Tagen schriftlich oder via Online-Formular erfolgen.
Mit der Steuerrechnung wird jährlich ein Merkblatt mit den wichtigsten Punkten zur Hundehaltung im Kanton Basel-Stadt versandt: Merkblatt Hundesteuer 2010/11
|
2. Kennzeichnungspflicht Alle im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hunde müssen mit einem Mikrochip kennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von Tierärztinnen oder Tierärzten vorgenommen werden. Die Kennzeichnung von neugeborenen Welpen muss spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren ist, erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Hund nur dann mit einem gültigen Mikrochip gekennzeichnet ist, wenn der Code aus einer 15-stelligen Zahl besteht. Es gibt alte oder ausländische Mikrochips, die weniger Stellen aufweisen und deshalb nicht mehr gültig sind und nicht von allen Lesegeräten gelesen werden können. In diesen Fällen gilt die dringende Empfehlung, bei Ihrem Tierarzt einen neuen, gültigen Chip einsetzen zu lassen. Nur dann kann eine rasche Rückführung entlaufener Hunde gewährleistet werden. Sie ersparen sich so auch unnötige Verzögerungen bei Grenz- oder Polizeikontrollen. Tätowierungen werden im Kanton Basel-Stadt nicht als gültige Kennzeichnung anerkannt. Hier finden Sie Antworten des Bundesamtes für Veterinärwesen zu häufig gestellten Fragen rund um die Kennzeichnungspflicht.
|
3. Registrierungspflicht Die Tierärztin oder der Tierarzt meldet die vorgenommene Kennzeichnung innerhalb von 10 Tagen der Registrierungstelle ANIS. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat damit nichts zu tun. Hundehalterinnen und Hundehalter sind jedoch verpflichtet, Handänderungen von Hunden und Adressänderungen der Registrierungsstelle innerhalb von 10 Tagen seit der erfolgten Änderung selber schriftlich zu melden. Ebenso müssen sie dort den Tod eines Hundes innert 10 Tagen schriftlich melden.
|
4. Ausbildungspflicht (Sachkundenachweis) Gemäss eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung müssen Hundehaltende, welche nach 1. September 2008 einen Hund erwerben und welche nicht nachweisen können, dass sie zuvor bereits einen Hund gehalten haben, einen Theoriekurs von mindestens vier Stunden besuchen, bevor sie einen Hund anschaffen dürfen. Diese Vorschrift gilt beim Erwerb von allen Hunden, unabhängig von Rasse und Grösse. Zusätzlich muss mit jedem Hund, welcher nach 1. September 2008 erworben wird, innerhalb eines Jahres ein praktischer Trainingskurs mit mindestens vier Einheiten besucht werden. Die Kurse müssen bei einem Anbieter besucht werden, welcher vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) anerkannt ist. Entsprechend anerkannte Kursanbieter finden Sie hier. Alternativ können Sie hier die vom BVET anerkannten Organisationen in Erfahrung bringen. Bei diesen Organisationen können Sie sich erkundigen, welche Anbieter von Theoriekursen und praktischen Trainingskursen die erforderliche Ausbildung bereits absolviert haben und den erforderlichen Sachkundeausweis für die Hundehaltenden ausstellen dürfen. Übergangsfrist: Theoriekurse und praktische Trainingskurse können in der Übergangsfrist bis zum 1. September 2010 absolviert werden. Ab 1. September 2010 müssen dann die Theoriekurse vor dem Erwerb und die praktischen Trainingskurse jeweils innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb eines Hundes absolviert werden.
Das Veterinäramt erfasst eingehende Kursbestätigungen. Werden die erforderlichen Kurse nicht fristgerecht absolviert, erfolgt eine Verzeigung an das Strafgericht. Fehlende Kurse müssen nachgeholt werden. Betroffene Hunde können durch das Veterinäramt eingezogen werden.
Beachten Sie auch die Information zur Ausbildungspflicht von Hundehaltenden/Sachkundenachweis
Weitere Informationen über den Sachkundenachweis (Theoriekurs und praktischer Kurs) oder über häufige Fragen zu den Sachkundenachweis-Kursen für Hundehaltende und zur Hundetrainerausbildung finden Sie hier.
Weitere Informationen über weitere obligatorische oder freiwillige Erziehungskurse oder Welpenspielstunden finden Sie hier.
|
5. Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde (p.g.H.) Hunde der Rassen Rottweiler, Dobermann, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pitbullterrier, Bullterrier (inkl. Miniatur Bullterrier), Fila Brasileiro, Dogo Argentino und Kreuzungen mit diesen Rassen gelten als potentiell gefährliche Hunde. Für die Haltung solcher Hunde muss vor der Anschaffung eine Bewilligung beim Kantonalen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen für die Bewilligungserteilung erfüllt sein: Das Mindestalter der Halterin oder des Halters beträgt 18 Jahre, ein ungetrübter Leumund, grundlegende kynologische Kenntnisse und die Hunde müssen aus tierschutzkonformen Zuchten stammen. Der Besuch von Welpenspielstunden und/oder eines Erziehungskurses ist obligatorisch. Die entsprechenden Formulare finden sie hier. Neben einem p.g.H darf kein weiterer Hund in einem Haushalt gehalten werden. Auch ist es nicht erlaubt, neben einem p.g.H. einen weiteren Hund auszuführen. Wer die oben erwähnten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt, darf einen p.g.H. nicht ausführen. Würfe mit Welpen, welche bewilligungspflichtig sind, müssen innert 10 Tagen seit Geburt dem Veterinäramt gemeldet werden. Solche Welpen dürfen im Kanton Basel-Stadt nur an Personen abgegeben werden, die eine Bewilligung für das Halten eines p.g.H. erhalten haben.
6. Meldepflicht Gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung (Artikel 34a) und dem kantonalen Hundegesetz (Artikel 20) sind Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane und Hundeausbildende verpflichtet, dem Veterinäramt Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat und/oder Anzeichen eines ausgeprägten Aggressionsverhaltens zeigt. Das Veterinäramt nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen. Die obligatorischen Meldungen müssen mit den entsprechenden offiziellen Meldeformularen erfolgen:
Formulare PDF: Meldeformular für Ärztinnen und Ärzte: Hundebiss bei Menschen Meldeformular für Tierärztinnen und Tierärzte: Hundebiss bei Tieren Meldeformular "Auffällige Hunde"
Formulare online: Meldeformular für Ärztinnen und Ärzte: Hundebiss bei Menschen Meldeformular für Tierärztinnen und Tierärzte: Hundebiss bei Tieren Meldeformular "Auffällige Hunde"
|
|
|